AGB Werbegrafik
Geschäftsbedingungen für den Bereich Werbegrafik und -design
Präambel
(1)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Werbegraphik-Designer (im
folgenden AGB genannt) dienen dem Zweck, Rechte und Pflichten - sofern
sie über zwingendes Recht hinausgehen - sowohl des
Werbegraphik-Designers als auch seines Auftraggebers festzulegen und im
Geschäftsverkehr möglichst klare Auftragsverhältnisse zu schaffen.
(2)
Die AGB sind integrierender Bestandteil von Werkverträgen, die die
fachmännische Durchführung von Aufträgen im Bereich des
Werbegraphik-Designs, d.h. in den u.a. im Berufsbild des
Werbegraphik-Designers dargestellten Tätigkeitsbereichen, zum
Gegenstand haben.
(3)
Der Werbegraphik-Designer ist berechtigt, den Auftrag durch
sachverständige, unselbstständig beschäftigte Mitarbeiter oder
gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise)
durchführen zu lassen. Die Mitarbeit spezialisierter Partner ist
schriftlich zu vereinbaren.
(4)
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen
Rahmenbedingungen zur Erfüllung des Auftrages an seinem
Geschäftssitz/dem Erfüllungsort - sofern dies nicht Teil des Auftrages
ist - ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang der Konzeptions-,
Entwurfs- und Ausführungsarbeiten förderliches Arbeiten erlauben.
(5)
Der Auftraggeber sorgt weiters dafür, dass dem Werbegraphik-Designer
auch ohne dessen ausdrückliche Aufforderung alle für die Erfüllung des
Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm
von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die
Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle
Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der
Auftragserfüllung bekannt werden.
(6)
Der Tätigkeit des Werbegraphik-Designers liegt in der Regel eine
Vereinbarung mit dem Auftraggeber zu Grunde, die sowohl den Umfang der
Leistungen als auch das dafür in Rechnung zu stellende Entgelt
beinhaltet.
Art. 1 Geltungsbereich und Umfang des Auftrages
(1)
Die AGB gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich vereinbart wurde.
(2)
Zur Festlegung möglichst klarer Auftragsverhältnisse werden zwischen
den Vertragspartnern Geltungsbereich und Umfang des Auftrages in einer
Leistungsbeschreibung so detailliert wie nur möglich definiert. Eine
derartige Leistungsbeschreibung enthält zumindest genaue Angaben über
folgende Teilbereiche der Leistungserstellung:
- General/Subunternehmerauftrag
- Graphik-Design (Entwurf, Ausführungspläne)
- Ausführung (
kreativer/handwerklicher Leistungsumfang)
- Fremdleistungen (Lieferungen Dritter)
(3)
Für die Leistungserstellung sind ausreichende Auftragsgrundlagen unabdingbare Voraussetzung. Es sind dies vor allem:
- Umfassendes Briefing
- Beistellung detaillierter Unterlagen
- Geschäftsbedingungen
Art. 2 Ausführungs- und Lieferfristen
(1)
Bei Übernahme eines Graphik-Design-Auftrages sind in Abhängigkeit vom
Auftragsumfang präzise Vereinbarungen betreffend die Fristigkeit der
auszuführenden Graphik-Designarbeiten bzw. der Lieferungen zu treffen.
(2)
Die in Auftrag gegebenen Leistungen gelten mit der vom Auftraggeber
schriftlich bestätigten Übergabe des Werkes als erbracht.
(3)
Die vertraglich vereinbarte Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Annahme
des Auftrages durch den Werbegraphik-Designer, wenn alle notwendigen
Arbeitsunterlagen vom Auftraggeber als Kunden zur Verfügung gestellt
wurden. Die vereinbarten Liefertermine sind grundsätzlich einzuhalten.
Insoweit ein Schaden auf einem Verschulden des Werbegraphik-Designers,
ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, beruht, ist eine
allfällige Schadenersatzpflicht gegenüber dem Kunden als Auftraggeber
mit der Höhe des Rechnungsbetrages über den vereinbarten Auftrag
begrenzt.
Art. 3 Entgeltlichkeit von Präsentationen
(1)
Die Einladung des Auftraggebers, eine Präsentation zu erstellen
(Vorentwurf), gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu
erbringen, der einen Rechtsanspruch auf Entgeltlichkeit der
Präsentation begründet. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der
jeweiligen Vereinbarung. Sollte anlässlich der Einladung die Höhe des
Entgelts nicht vereinbart worden sein, so gebührt ein angemessenes
Entgelt.
(2)
Durch die Abhaltung der Präsentation wird der Auftrag zugleich angenommen und erfüllt.
Art. 4 Urheberrechtliche Bestimmungen und Nutzungsrechte
(1)
Das gesetzliche Urheberrecht des Werbegraphik-Designers an seinen Arbeiten ist unverzichtbar.
(2)
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die
Leistungen des Werbegraphik-Designers nur für den jeweils vereinbarten
Auftragszweck Verwendung finden.
(3)
Die dem Kunden eingeräumte Werknutzungsrechte dürfen nur mit
ausdrücklicher Zustimmung des Werbegraphik-Designers als Urheber an
Dritte entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden. Bei weiterer,
darüber hinausgehender Nutzung ist grundsätzlich Rücksprache mit dem
Urheber zu halten.
(4)
Der Kunde ist erst nach ordnungsgemäßer Bezahlung des vereinbarten
Honorars befugt, die urheberrechtlich geschützten Leistungen in der
vereinbarten Art und Weise zu nutzen.
(5)
Urheberrechtlich geschützte Leistungen dürfen weder im Original noch
bei der Reproduktion ohne Genehmigung des Urhebers geändert werden.
Nachahmungen, welcher Art auch immer, sind unzulässig.
(6)
Die Entwurfsoriginale bleiben Eigentum des Urhebers und können nach
erfolgter Verwendung zurückgefordert werden. Eine Archivierung erfolgt
nach Absprache (insbesondere über die Dauer).
(7)
Werden urheberrechtliche Leistungen des Werbegraphik-Designers über die
vereinbarte Form, den Zweck und Umfang hinaus genutzt, so ist der Kunde
verpflichtet, dem Werbegraphik-Designer hierfür ein weiteres
angemessenes Honorar zu bezahlen. Dies gilt auch im Fall der Neuauflage
eines Druckwerkes.
(8)
Bei urheberrechtlich geschützten Leistungen des Werbegraphik-Designers,
deren Nutzungsumfang bei Vertragsabschluss noch nicht feststeht oder
die als Handelsobjekt im geschäftlichen Verkehr zur unbeschränkten
Nutzung geeignet sind, besteht das Honorar aus zwei Teilen: zum einen
als Honorar für die Ausarbeitung im Original und zum zweiten als
Vergütung für die unbeschränkte Übertragung der Nutzungsrechte
(Copyright).
(9)
Ist bei Vertragsabschluss die Vergütung für die uneingeschränkte
Übertragung aller Nutzungsrechte nicht ausdrücklich festgelegt worden,
so stellt im Zweifel das vereinbarte Honorar lediglich das Entgelt für
die Ausarbeitung der in Auftrag gegebenen Leistungen dar.
(10)
Der Werbegraphik-Designer ist zur Anbringung seines Firmenwortlautes
einschließlich des dazugehörigen Corporate Design auf jedem von ihm
entworfenen und ausgeführten Objekt in angemessener Größe berechtigt.
Art. 5 Verschwiegenheitspflicht
(1)
Der Werbegraphik-Designer behandelt alle internen Vorgänge und
erhaltenen Informationen, die ihm durch die Arbeit beim und mit dem
Kunden bekannt geworden sind, streng vertraulich; insbesondere werden
auftragsbezogene Unterlagen Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung
des Auftraggebers zugänglich gemacht.
(2)
Der Werbegraphik-Designer hat seine Mitarbeiter und Angestellten zur
Beachtung dieser Grundsätze anzuhalten; er verbürgt sich für deren
Verhalten.
Art. 6 Rücktrittsrecht
(1)
Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus
alleinigem Verschulden des Werbegraphik-Designers ist der Auftraggeber
berechtigt, mittels eingeschriebenem Brief vom Vertrag zurückzutreten,
wenn auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist die vereinbarte
Leistung in wesentlichen Teilen ohne Verschulden des Auftraggebers
nicht erbracht wird.
(2)
Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren
entbinden den Werbegraphik-Designer von der Lieferverpflichtung bzw.
gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist.
(3)
Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher
Zustimmung des Werbegraphik-Designers möglich. Im Fall eines Stornos
hat der Werbegraphik-Designer das Recht, neben den erbrachten
Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine angemessene Stornogebühr zu
verrechnen.
Art. 7 Erfüllungsort und -zeit
(1)
Wenn nichts anderes vereinbart ist, erbringt der Werbegraphik-Designer seine Leistungen an seinem Geschäftssitz.
(2)
Die vertraglich vereinbarte Lieferzeit ist vom Werbegraphik-Designer
grundsätzlich einzuhalten. Bei vom Werbegraphik-Designer zu
verantwortenden Lieferverzug inkl. Nachfrist ist dieser verpflichtet,
für den nachweislichen Schaden Ersatz gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen zu leisten.
Art. 8 Honoraransprüche und Zahlungsbedingungen
(1)
Der Werbegraphik-Designer hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner
Leistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den
Auftraggeber.
(2)
Das Gesamthonorar setzt sich gemäß den vom Fachverband Werbung und
Marktkommunikation herausgegebenen Honorarrichtlinien der
Werbegraphik-Designer (unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 32
Kartellgesetz) im Regelfall aus folgenden Faktoren zusammen:
- Konzeption (Vorentwurf, konzeptioneller Problemlösungsansatz, Skizzen, Scribbles, Präsentation von Entwurfsarbeiten etc.)
- Entwurfsausarbeitung (Layout, Muster, Kalkulation etc.)
- Werknutzungsart (Copyright, Nutzungshonorar)
- Nebenleistungen (Modelle, Beschaffung auftragsspezifischer Informationen, Produktionsüberwachung etc.)
- Zuschläge zum Honorar (Leistungen außerhalb der Normalarbeitszeit und außerhalb Österreichs)
- Nebenkosten (Reisespesen, Telefonkosten etc.)
- Fremdleistungen
(3)
Die vom Werbegraphik-Designer gelegten Rechnungen inklusive
Umsatzsteuer sind zu den vereinbarten Konditionen ohne jeden Abzug und
spesenfrei zahlbar. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im
banküblichen Ausmaß verrechnet. Für Teilrechnungen gelten die für den
Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
(4)
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Arbeitsschritte umfassen, ist
der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit
oder Leistung Rechnung zu legen.
(5)
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht
vollständiger Gesamtleistung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen
oder Bemängelung zurückzuhalten.
Art. 9 Honorarhöhe
(1)
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, richtet sich die
Höhe des Honorars nach den zur Zeit der Ausstellung der Honorarnote
geltenden einschlägigen Bestimmungen der vom Fachverband Werbung und
Marktkommunikation herausgegebenen Honorarrichtlinien für
Werbegraphik-Designer.
(2)
Die dort ausgewiesenen Honorarsätze gelten als Mindesttarife.
Art. 10 Haftung und Gewährleistung
(1)
Der Werbegraphik-Designer ist verpflichtet, die ihm erteilten Aufträge
sorgfältig und fachgerecht auszuführen und dabei alle Interessen seines
Kunden zu wahren. Er haftet für Schaden nur im Falle, da ihm Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen
der gesetzlichen Vorschriften.
(2)
Der Auftraggeber seinerseits haftet dafür, dass dem
Werbegraphik-Designer die zur Erstellung der Leistung notwendigen
Unterlagen und Informationen zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden.
(3)
Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der
oder die Anspruchsberechtigen vom Schaden Kenntnis erlangt haben,
spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis -
eingeschränkt auf die vom Werbegraphik-Designer abgedeckten
Aufgabenbereiche - gerichtlich geltend gemacht werden.
(4)
Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten durchgeführt und
der Auftraggeber hievon benachrichtigt, so gelten nach Gesetz und den
Geschäftsbedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und
Haftungsansprüche gegen den Dritten als auf den Auftraggeber abgetreten.
(5)
Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln,
sofern diese vom Werbegraphik-Designer zu vertreten sind und ihm
umgehend nach Kenntnis mitgeteilt wurden. Dieser Anspruch erlischt
sechs Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung des
Werbegraphik-Designers.
(6)
Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel
Anspruch auf Minderung bzw. falls die erbrachte Leistung infolge des
Fehlschlages der Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht ohne
Interesse ist, das Recht auf Wandlung.
Art. 11 Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
(1)
Für den Auftrag, seine Durchführung und sich daraus ergebende Ansprüche
gilt nur Österreichisches Recht, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(2)
Gerichtsstand ist Wien.
Art. 12 Sonstiges
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht.
